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   BFH, 12.01.1989 - V R 122/84   

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https://dejure.org/1989,18453
BFH, 12.01.1989 - V R 122/84 (https://dejure.org/1989,18453)
BFH, Entscheidung vom 12.01.1989 - V R 122/84 (https://dejure.org/1989,18453)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 1989 - V R 122/84 (https://dejure.org/1989,18453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 674
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.03.1987 - IVa ZR 290/85

    Beruflicher Wirkungskreis eines Wirtschaftsprüfers; Verjährung von

    Auszug aus BFH, 12.01.1989 - V R 122/84
    Er bezieht sich im wesentlichen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. März 1987 IVa ZR 290/85 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 3135) zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers und zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus treuhänderischer Tätigkeit.

    Diese Beurteilung wird nicht durch das Urteil des BGH in NJW 1987, 3135 gedeckt.

  • BFH, 04.12.1980 - V R 120/73

    Wirtschaftsprüfer - Buchprüfer - Ermäßigter Steuersatz - Beratung in

    Auszug aus BFH, 12.01.1989 - V R 122/84
    Es führt dazu aus: Zum einen seien die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1981 V B 50/88 (BFHE 132, 351, BStBl II 1981, 412) und vom 4. Dezember 1980 V R 120/73 (BFHE 132, 129, BStBl II 1981, 189) einschlägig; nach deren Grundsätzen scheide die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker aus.

    Im Urteil in BFHE 132, 129, BStBl II 1981, 189 ist der Senat übereinstimmend mit der vorbezeichneten BGH-Entscheidung davon ausgegangen, daß treuhänderische Tätigkeiten zu den berufstypischen Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers gehören können, daß aber eine von der Wirtschaftsberatung unabhängige Vermögensverwaltung sich nicht mehr im Rahmen einer berufstypischen, d. h. das Bild des Wirtschaftsprüferberufs prägenden Betätigung hält.

  • BFH, 02.10.1986 - V R 99/78

    Konkursverwalter - Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Ermäßigter

    Auszug aus BFH, 12.01.1989 - V R 122/84
    Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen, ebenso auf das Urteil des Senats vom 2. Oktober 1986 V R 99/78 (BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147) zur berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters.
  • BFH, 19.02.1981 - V B 50/79

    Steuerberater - Steuerbevollmächtigte - Testamentsvollstrecker - Berufstypische

    Auszug aus BFH, 12.01.1989 - V R 122/84
    Es führt dazu aus: Zum einen seien die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1981 V B 50/88 (BFHE 132, 351, BStBl II 1981, 412) und vom 4. Dezember 1980 V R 120/73 (BFHE 132, 129, BStBl II 1981, 189) einschlägig; nach deren Grundsätzen scheide die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker aus.
  • BFH, 05.05.1989 - V B 49/88

    Verwertung von Tatsachenfeststellungen aus einem Strafverfahren, an dem der

    Auszug aus BFH, 12.01.1989 - V R 122/84
    Es führt dazu aus: Zum einen seien die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1981 V B 50/88 (BFHE 132, 351, BStBl II 1981, 412) und vom 4. Dezember 1980 V R 120/73 (BFHE 132, 129, BStBl II 1981, 189) einschlägig; nach deren Grundsätzen scheide die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker aus.
  • BFH, 04.12.1980 - V R 27/76

    Rechtsanwalt - Vormund - Ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus BFH, 12.01.1989 - V R 122/84
    Aus dem BFH-Urteil vom 4. Dezember 1980 V R 27/76 (BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193) ergebe sich nichts anderes.
  • BFH, 13.03.1987 - V R 33/79

    1. Rechtsanwaltssozietät oder einzelner Rechtsanwalt als Leistender bei

    Auszug aus BFH, 12.01.1989 - V R 122/84
    Im Urteil vom 13. März 1987 V R 33/79 (BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524 - unter 2. b -) hat der Senat ausgeführt, daß die Testamentsvollstreckung keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist und daß aus der Anknüpfung des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1973 an § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG folgt, daß nur solche Leistungen eines Rechtsanwalts im Rahmen seiner Amtsführung als Testamentsvollstrecker mit dem ermäßigten Steuersatz zu erfassen sind, die berufstypische Besorgung von Rechtsangelegenheiten sind.
  • BFH, 01.02.1990 - IV R 42/89

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und aus selbständiger

    In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat der BFH u. a. entschieden, daß die Tätigkeit als Konkurs- oder Vergleichsverwalter nicht zur freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sondern zur sonstigen selbständigen Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) gehört, soweit nicht berufstypisch anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgerechnet werden (vgl. Urteile in BFHE 72, 574, BStBl III 1961, 210; BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213; BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147; vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 V R 55/83, BFH/NV 1989, 132), daß Steuerbevollmächtigte, die als Liquidatoren von juristischen Personen tätig werden, nicht in Ausübung ihres Berufs handeln (BFH-Urteil vom 27. Juni 1973 I R 172/71, BFHE 110, 171, BStBl II 1973, 832), daß bei einem Steuerberater Zahlungen von Vertriebsunternehmen für den Nachweis und die Vermittlung von Interessenten für den Erwerb von Eigentumswohnungen im Bauherrenmodell nicht zu den Einkünften aus der freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater, sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören (BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129, 131) und daß bei einem zum Testamentsvollstrecker bestellten Rechtsanwalt nur solche Leistungen im Rahmen der Amtsführung zur freiberuflichen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. d. F. bis 31. Dezember 1981 gehören, die berufstypische Besorgung von Rechtsangelegenheiten sind und nach der BRAGO abrechenbar sind (BFH-Urteil vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524, 526; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 V R 122/84, BFH/NV 1989, 674 für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater).
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